Für eine starke Sozialversicherung

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  • Hiterbliebenenrente für Witwen und Witwer

    Dienstag, 13. April 2010 04:30 ots.Audio:

    Hilfe in schweren Zeiten: Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer: Wenn der Partner stirbt, beginnt für die Witwe oder den Witwer eine schwere Zeit. Zu dem persönlichen Verlust kommt oft noch die Sorge um die wirtschaftliche Existenz. Da ist es gut zu wissen, dass man unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente bekommen kann. Wir sprechen mit Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

    Herr Theil, welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Hinterbliebenenrente zu bekommen?

    O-Ton 32 sec.

    "Grundsätzlich hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wer bis zum Tod des Partners mit ihm in gültiger Ehe oder auch in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden sein. Ob die Partner tatsächlich zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt übrigens keine Rolle. Wichtig ist aber zu wissen, dass wirksame Eheschließungen nach deutschem Recht weiterhin ausschließlich die vor einem Standesamt geschlossenen Ehen sind."  Außerdem spielt auch die Länge der Ehe eine Rolle.

    Inwiefern?

    O-Ton 27 sec.

    "Um so genannte reine Versorgungsehen zu verhindern, wird eine Witwen- oder Witwerrente bei Eheschließungen ab Januar 2002 nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Hier gibt es aber Ausnahmen: Zum Beispiel bei plötzlichem Unfalltod oder bei unvorhersehbarer Krankheit des Ehepartners besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch."

    Welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind noch wichtig?

    O-Ton 18 sec.

    "Eine Witwen- oder Witwerrente erhält man nur, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren also die Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Der Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben."

    Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

    O-Ton 64 sec.

    "Zunächst gilt: Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate, auch "Sterbevierteljahr" genannt, wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Dieser erhöhte Rentenbetrag soll den Hinterbliebenen den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern. Ab dem vierten Kalendermonat ist zu unterscheiden zwischen großer und kleiner Witwen- oder Witwerrente: Die kleine Rente gibt es für Hinterbliebene unter 45 Jahren, die nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Sie ist auf zwei Jahre befristet und beträgt 25% der Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Die große Rente beträgt 55 % und wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene älter als 45 ist oder ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Hier gibt es keine zeitliche Begrenzung."

    Wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen hat, wie wird dieses angerechnet?

    O-Ton 42 sec.

    "Wer als Hinterbliebener neben dieser Rente weitere Einkünfte hat, dem werden sie oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Diese Anrechnung kann folglich dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente in geringerer Höhe gezahlt wird, oder die Zahlung sogar ganz ruht. Wir empfehlen daher dringend, sich zum Beispiel vor Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder in den wohnortnahen bundesweiten Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung über die Auswirkungen zu informieren. Die Auskunfts- und Beratungsstellen helfen übrigens auch bei der Antragstellung."

    Danke schön Ulrich Theil.

    Weitere Informationen gibt es an dem kostenlosen bundesweiten Servicetelefon 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de ACHTUNG REDAKTIONEN: Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte an ots.audio@newsaktuell.de. Pressekontakt: Gabriele Chlopczik Deutsche Rentenversicherung Bund Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Ruhrstr. 2, 10709 Berlin / Postanschrift: 10704 Berlin fon: +49 30 865-36750 fax: +49 30 865-27379 D2 : +49 172 3821705 m@il: gabriele.chlopczik@drv-bund.de

  • Rente mit 60 - für manche gibt es sie noch


     Montag, 11. Januar 2010 04:00


    ots.Audio: Rente mit 60 - für manche gibt es sie noch: Die Deutschen werden immer älter. Damit die Sozialversicherungssysteme auch weiterhin gut funktionieren, müssen die Arbeitnehmer deswegen zukünftig länger arbeiten und dürfen erst mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen. Doch nach wie vor gibt es - zumindest für einige Personengruppen - die Möglichkeit, schon mit 60 ihre Rente anzutreten. Das gilt etwa für Frauen, Arbeitslose oder Altersteilzeitler sowie für behinderte Menschen. Welche Voraussetzungen für eine Rente mit 60 vorliegen müssen weiß Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

      O-Ton 49 sec
    "Beginnen wir mit den Frauen: Sie müssen vor dem 1. Januar 1952 geboren und mindestens 60 Jahre alt sein. Außerdem müssen sie eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren erfüllt haben. Auch müssen mehr als zehn Jahre der Pflichtbeiträge nach dem 40. Geburtstag liegen. Die Altersrente für Frauen kann zwar frühestens ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden - aber nur noch mit Abschlägen, denn auch hier ist die Altersgrenze zwischenzeitlich auf 65 Jahre angehoben worden. Frauen der Jahrgänge 1950, die jetzt 60 werden, müssen also generell den maximalen Abschlag von 18 Prozent der Monatsrente in Kauf nehmen, wenn sie mit 60 in Rente gehen wollen."

     Auch bei denjenigen, die nach einer Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit in Rente gehen, ist das Geburtsjahr vorentscheidend:

       O-Ton 52 sec.
    "Wer vor 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, entsprechende Pflichtbeitrags- und Wartezeiten erfüllt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch mit 60 in Rente gehen, wenn er von Arbeitslosigkeit betroffen war oder Altersteilzeitarbeit vereinbart hat. Bei dieser Altersrente wurde der Rentenbeginn seit Januar 2006 stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben.   Versicherte, die zwischen Dezember 1948 und Dezember 1951 geboren wurden, können diese Altersrente nur noch frühestens mit 63 Jahren und dann auch nur mit Abschlägen in Anspruch nehmen."

      Bei dieser Rente gibt es aber noch eine besondere Vertrauensschutzregelung, so Theil:

      O-Ton 53 sec.
    "Es können Versicherte dann weiterhin bereits mit dem 60. Lebensjahr die Rente, allerdings mit Abschlägen in Anspruch nehmen, wenn sie am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder vor Januar 2004
    Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Die Abschläge betragen - wie bei allen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung - für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent, also ggf.
    maximal 18 Prozent der monatlichen Rente. Wichtig zu wissen ist, dass alle Versicherten die nach dem 31. Dezember 1951 geboren wurden, auf beide Altersrenten keinen Anspruch mehr haben. Diese Renten fallen weg."

      Auch schwerbehinderte Menschen können unter Umständen sogar ohne Abschläge mit 60 Jahren noch in Rente gehen. Folgende Voraussetzungen müssen sie erfüllen:

       O-Ton 42 sec.
    "Schwerbehinderte Menschen, die vor 1952 geboren wurden, können eine  Altersrente abschlagsfrei mit dem vollendeten 63. Lebensjahr erhalten, wenn sie bei Beginn der Rente bereits anerkannt schwerbehindert sind. Das sind alle Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent. Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid vom Versorgungsamt. Diese
    Personen können diese Altersrente auch schon frühestens ab dem 60. Lebensjahr erhalten, müssen dann aber Abschläge von maximal 10,8 Prozent in Kauf nehmen."

      Auch hier gilt eine Vertrauensschutzregelung, so der Rentenexperte:

      O-Ton 38 sec.
    "Schwerbehinderte Menschen können weiter ohne Abschlag bereits mit 60 in Rente gehen, wenn sie bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig waren. In allen Fällen muss eine Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Dazu gehören neben den Beitragszeiten zum Beispiel auch Kindererziehungs- oder Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten."

      Das Recht ist schwierig. Wer mehr über die umfangreichen  Regelungen zu diesen Rentenarten wissen will, findet bei den Fachleuten in den wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen der
    Deutschen Rentenversicherung individuelle und ausführliche Beratung.  Adressen sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar. Weitere Informationen erhalten Sie auch am kostenlosen bundesweiten  Servicetelefon 0800 1000 4800.

    ACHTUNG REDAKTIONEN:
     
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    an ots.audio@newsaktuell.de.



    Pressekontakt:
    Gabriele Chlopczik
    Deutsche Rentenversicherung Bund
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